Satzung des "Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Zittau/Löbau e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Zittau / Löbau e.V.", im folgenden "Verein" genannt. Er ist die wirtschaftliche und politische Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Oberlausitz. Der Verein hat seinen Sitz in Zittau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zittau eingetragen. Erfüllungsort des Vereines ist Zittau.

§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Ziel des Vereins ist die Wahrung gemeinschaftlicher Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer der Oberlausitz.
(2) Der Verein ist parteien- und religionsunabhängig.
(3) Der Verein wirkt auf die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Gesetzgebung ein. Er fördert insbesondere eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Haus-, 
Wohnungs- und Grundeigentums.
(4) Der Verein strebt parlamentarische Mitwirkung an.
(5) Die Aufgaben des Vereines sind insbesondere:
a) Interessenvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Oberlausitz,
b) Information seiner Mitglieder über das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung,
c) Beratung seiner Mitglieder.
(6) Der Verein kann Mitglied überregionaler Verbände werden und mit gleichen Territorialvereinen zusammenarbeiten.
(7) Der Verein kann Einrichtungen unterhalten, die der Beratung, Information und Interessenvertretung seiner Mitglieder sowie seiner Organisation dienen.
(8) Der Verein kann zweckbestimmte Tätigkeiten ausüben, die der Sicherung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienen.
(9) Der Verein kann sich im Sinne der Vermögensverwaltung an gewinnorientierten Unternehmen (auch als Alleingesellschafter) beteiligen.
(10) Der Verein versteht sich in der Tradition des Zittauer "Grundstücks- und Hausbesitzervereines e.V." und des "Haus- und Grundbesitzervereines Löbau und Umgebung e. V.".
(11) Der Verein ist Rechtsnachfolger des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereines Zittau e.V. Er tritt mit Wirkung vom 01.06.1995 in die Rechte und Pflichten des vorgenannten
Vereines ein.
(12) Der Verein kann sich auf Beschluß, der Mitgliederversammlung in Territorial- und Interessengruppen gliedern. Die Arbeitsweise dieser Untergliederungen ist mit dem Vorstand zu 
vereinbaren.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder ähnliche Rechte (z.B. Erbbaurecht) verfügt oder eines der vorgenannten Rechte anstrebt.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund einer Beitrittserklärung des Beitrittswilligen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Beitrittserklärung keine gegenteilige Äußerung durch den Vorstand erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
(4) Mitglieder, welche während der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit ihr Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum veräußern, können nach Entscheidung des Vorstandes im Verein verbleiben.
(5) Die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Dem Beitrittswilligen steht das Recht der Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu.
(6) Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung einer Beitrittsgebühr sowie regelmäßige Beitragszahlungen gebunden.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand in Form einer schriftlichen Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt zwei volle Kalenderjahre.
b) bei natürlichen Personen mit dem Tode.
c) bei juristischen Personen mit der Liquidation oder der Eröffnung des Konkursverfahrens.
d) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen insbesondere bei:
-Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereines,
-Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
-Vorliegen anderweitiger schwerwiegender Rechtsverletzungen.
Der Betroffene kann dazu gehört werden.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4
Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächstfolgende Mitgliederversammlung nach Anhörung des 
Betroffenen oder eines von ihm Bevollmächtigten. Bei Nichterscheinen der genannten Betroffenen bzw. ihrer Bevollmächtigten gilt der Einspruch als abgelehnt.
(8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
-an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden, 
-an der Wahl der Vereinsorgane teilzunehmen und sich wählen zu lassen,
-die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, insbesondere sich kostenlos beraten zu lassen,
-regelmäßige Informationen zur Vereinstätigkeit zu erhalten,
-im Auftrag des Vereines nach schriftlicher Aufforderung wirksam zu werden,
-dem Verein und seinen Organen Vorschläge zu unterbreiten und an deren Umsetzung mitzuwirken.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
-stets auf das Ansehen des Vereines und seiner Tätigkeit sowie auf die Einhaltung der Satzung zu achten,
-Beschlüsse des Vereines und seiner Organe gewissenhaft zu erfüllen,
-sich den Mehrheitsbeschlüssen der Mitgliederversammlung unterzuordnen,
-an der Mitgliederentwicklung mitzuwirken, sowie
-aktiv an der Vereinstätigkeit teilzunehmen.

§ 6 Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen 
und in der Beitragsordnung festgehalten.
2. Mitglieder, die mehrere Anwesen besitzen, haben zum Grundbeitrag für jede weitere Immobilie einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft gilt stets für das gesamte im
Vereinsbereich gelegene Immobilieneigentum.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Senkung, Stundung oder Aussetzung von Beiträgen oder Gebühren beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(4) Neu eintretende Mitglieder des Vereines entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
(5) Die Beiträge sind jährlich jeweils zum 28. Februar fällig.
(6) Ein Mitglied, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann für die Dauer des Verzuges sein Stimmrecht nicht ausüben.

§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier natürlichen Personen mit folgenden Funktionen:
- Vorsitzender,
- Stellvertreter des Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Pressesprecher.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Pressesprecher.


(5) Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so ist vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Beiratsmitglied mit dessen Einverständnis in den Vorstand zu berufen. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so ist in einer innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirates unterstützen und beraten den Vorstand. Sie werden im Bedarfsfall aktiv tätig, insbesondere bei der Beratung der Mitglieder.
(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Beiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der Vorsitzende und der Protokollant unterschreiben.
(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Beiratsmitglieder bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereines. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitung. Zusätzlich kann eine Einladung an jedes Vereinsmitglied geschickt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
-die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
-die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes,
-die Entlastung des Vorstandes,
-die Genehmigung des Haushaltsplanes,
-die Beschlußfassung zur Veräußerung oder sonstigen Übertragung wesentlicher Teile des Vereinsvermögens,
-die Wahl der Kassenprüfer,
-die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
-die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
-die Beschlußfassung zu Verleihungsordnungen entsprechend §11(2) dieser Satzung,
-die Änderung der Satzung,
-die Festlegung der Schwerpunkte der weiteren Vereinstätigkeit.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
-dies nach Ansicht des Vorstandes erforderlich ist, oder
-dies auf Grund von Bestimmungen in dieser Satzung erforderlich ist, oder
-ein Drittel der Mitglieder des Vereines dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der Vorsitzende und der Protokollant unterschreiben.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit außer bei Änderung der Satzung und bei Auflösung des Vereines. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung; auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Anwesenden in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. Bei Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.
(6) Die Aufstellung der Kandidaten für die Vorstands- und Beiratswahlen erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Vorschlag oder Bereitschaftserklärung von Mitgliedern.
(7) Die Veräußerung oder sonstige Übertragung von Geschäftsanteilen, Beteiligungen oder sonstigen wesentlichen Teilen des Vereinsvermögens bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. An der beschließenden Versammlung müssen mindestens 75 % der Vereinsmitglieder teilnehmen.

§ 11 Ehrungen
(1) Natürliche Personen als Mitglieder, die sich besonders um das private Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt und von der Beitragszahlung befreit werden
(2) Natürliche Personen, die sich besonders um das private Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum verdient gemacht haben und nicht Mitglied des Vereines sind, können auf Beschluß des Vorstandes mit materiellen Anerkennungen geehrt werden. Erforderlich ist dafür eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Verleihungsordnung.


§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn die Änderungsanträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden.

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Kassenprüfer bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit Unterstützung von mindestens 50% der Mitglieder gestellt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung zur Auflösung ist der in §2(6) bezeichnete überregionale Verband gutachtlich zu hören. Sein Gutachten ist der beschließenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Auflösung des Vereines erfolgt, wenn mindestens 75% der Mitglieder des Vereines an der Mitgliederversammlung teilnehmen und von diesen eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Auflösung stimmt. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Der Beschluß über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Gericht schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. 

§ 15 Haftung
(1) Der Verein haftet mit seinem Vermögen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung in anderen Fällen ist ausgeschlossen, soweit nicht dafür vom Verein spezielle Versicherungsverträge abgeschlossen wurden.
(2) Die Mitglieder des Vereines haften für Ansprüche gegen den Verein nicht mit ihrem Eigentum.
(3) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 16 Gerichtsstand 
Gerichtsstand ist Zittau.

§ 17 Bezeichnungen
In dieser Satzung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in grammatisch femininer Form führen.

§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Festlegungen in dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Bestimmungen rückwirkend die gesetzlich zulässige oder eine solche wirksame, die dem ursprünglichen Ziel weitgehendst gerecht wird.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 25.04.2001 von der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlußfassung in Kraft.
 
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